A C H T U N G :

Am 1. Januar 2012 traten verschiedene Änderungen der Handelsregisterverordnung in Kraft. Die neuen Artikel 24a und 24b HRegV haben Auswirkungen auf den Nachweis der Identität von einzutragenden natürlichen Personen. 

Die Identität der im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen muss auf der Grundlage eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte oder einer Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte geprüft werden. 

Dies bedeutet, dass bei der Eintragung einer natürlichen Person in das Handelsregister grundsätzlich immer eine Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte mit eingereicht werden muss. 

Darauf kann verzichtet werden, wenn in einer öffentlichen Urkunde oder in einer Unterschriftsbeglaubigung die Angaben nach Art. 24b nHRegV enthalten, nämlich:
a. der Familienname;
b. gegebenenfalls der Ledigname;
c. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
d.
allfällige Ruf-, Kose- oder Künstlernamen;
e. das Geburtsdatum;
f. das Geschlecht;
g. die politische Gemeinde des Heimatortes, oder bei ausländischen Staatsangehörigen, die Staatsangehörigkeit;
h. die Art, die Nummer und das Ausgabeland des Ausweisdokuments.

Wird keine Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte eingereicht und sind nicht alle in Art. 24b nHRegV aufgeführten Angaben in der Urkunde oder der Unterschriftsbeglaubigung enthalten, muss das Handelsregisteramt von den betreffenden Personen eine Ausweiskopie nachverlangen, was zu Verzögerungen im Eintragungsverfahren führt.