|
A C H T U N G :
Am 1. Januar 2012 traten verschiedene Änderungen der Handelsregisterverordnung in Kraft. Die neuen Artikel 24a und 24b HRegV haben Auswirkungen auf den Nachweis der Identität von einzutragenden natürlichen Personen. Die Identität der im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen muss auf der Grundlage eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte oder einer Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte geprüft werden. Dies bedeutet, dass bei der Eintragung einer natürlichen Person in das Handelsregister grundsätzlich immer eine Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte mit eingereicht werden muss. Darauf kann
verzichtet werden, wenn in einer öffentlichen Urkunde oder in einer Unterschriftsbeglaubigung
die Angaben nach Art. 24b nHRegV enthalten, nämlich: Wird
keine Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte
eingereicht und sind
nicht alle in Art. 24b nHRegV aufgeführten Angaben in der Urkunde oder der
Unterschriftsbeglaubigung enthalten, muss das
Handelsregisteramt von den betreffenden Personen eine Ausweiskopie nachverlangen, was zu Verzögerungen im
Eintragungsverfahren führt. |